Satzung
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Jagdhornbläser Schloß Fußgönheim e.V."
und hat seinen Sitz in Fußgönheim. Der Verein gibt sich ein Vereinsemblem. Es
darf nur von aktiven Bläsern getragen werden. Der Verein kann in geeigneten Dach- und
Fachverbänden eine ordentliche oder kooperative Mitgliedschaft erwerben. Der Verein ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
§ 2 Ziele und Selbstverständnis des Vereins
Der Verein pflegt und fördert das musikalische Brauchtum des Jagdhornblasens sowie die
Erhaltung der jagdlichen und reiterlichen Tradition. Weiterhin setzt sich der Verein für
den Schutz von Wild und Flur ein sowie die Heranführung der Jugend an obige Aufgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Der Verein ist frei von rassischen, politischen und konfessionellen Tendenzen.
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Gebühren und Beiträge zur Erfüllung
seiner Aufgaben erheben.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern sein Vermögen einschließlich vereinseigener
Instrumente und Ausstattung zur Verfügung. Einkünfte des Vereins dürfen nur
zum Bestreiten der Ausgaben verwendet werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
notwendig sind. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln
der Vereins. Bei Austritt oder Ausschluß sowie der Auflösung des Vereins besteht kein
Anspruch auf Rückerstattung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können
erstattet werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Aktive Bläser
Aktive Bläser sind alle Bläser, die sich im Sinne der
Ziele des Vereins betätigen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
- Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Personen, die sich den
Zielen des Vereins verbunden fühlen, an der aktiven Arbeit jedoch nicht in vollem Umfang
teilnehmen können. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
- Gastmitglieder
Gastmitglieder sind Personen, die die Mitgliedschaft beantragt haben,
über deren Aufnahme jedoch noch nicht entschieden ist. Sie haben kein aktives und
passives Wahlrecht. Diese Mitgliedschaft endet mit der Aufnahme als aktives beziehungsweise
förderndes Mitglied sowie mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags.
- Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um
die Gruppe besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der aktiven Bläser.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ernannt.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Antrag vorzulegen, wobei bei
Minderjährigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich
ist.
Durch die Unterschrift des Bewerbers auf dem schriftlichen Antrag gelten die
Vereinssatzung sowie die sonstigen Ordnungen des Vereins als anerkannt. Vom Tag des Eingangs
der Bewerbung an gilt der Antragsteller als Gastmitglied gemäß § 3 Nr. 3 dieser Satzung.
Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt
muss dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden.
- Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag eines aktiven Mitgliedes erfolgen,
wegen unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens, fortgesetzten oder schweren
Verstößen gegen die Satzung oder die sonstigen Ordnungen des Vereins oder wegen
Schädigung des Ansehens, der Interessen oder des Vermögens des Vereins.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederschaft mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das betreffende
Mitglied ist vom Ausschluß schriftlich zu unterrichten.
- Tod
§ 5 Änderung des Mitgliedsstatus
Auf Antrag eines aktiven Mitgliedes nach § 3 Nr. 1 dieser Satzung kann der Status der
Mitgliedschaft geändert werden, und zwar
- von aktivem Mitglied zu förderndem Mitglied, wenn das betreffende Mitglied die
Anforderungen an den aktiven Bläser nach § 3 Nr. 1 dieser Satzung über einen
längeren Zeitraum hinaus nicht mehr erfüllt.
- von förderndem Mitglied zu aktivem Mitglied, wenn das Mitglied sich nicht nur
den Zielen der Gruppe verbunden fühlt sondern sich auch den Zielen entsprechend
betätigt.
Über eine solche Änderung entscheidet die Mitgliederschaft mit einfacher Mehrheit.
Das betreffende Mitglied ist von der Statusänderung schriftlich zu unterrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung und allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und das Vereinsvermögen zu nutzen. Je nach Mitgliedschaft gemäß
§ 3 dieser Satzung haben sie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Die Mitglieder haben die Pflicht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen
sowie die Vereinssatzung und sonstigen Ordnungen einzuhalten.
§ 7 Organe der Gruppe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Fachausschüsse/ Sonderbeauftragte
4. Die zwei Rechnungsprüfer
Zu 1. Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die
Ladungsfrist beträgt einen Monat. Anträge für die Mitgliederversammlung
sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn dies
die Mitgliederversammlung beschließt.
Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können in
der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
- die Jahresberichte entgegenzunehmen
- die geprüfte Jahresrechnung zu verabschieden
- die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
- die fälligen Wahlen vorzunehmen
- Satzungsänderungen,
- Änderungen des Mitgliedsstatus und
- Ernennungen von Ehrenmitgliedern zu beschließen
- die Gebühren und Beiträge festzulegen
- über eingebrachte Anträge zu entscheiden und
- die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten
Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert bestimmt der Restvorstand aus seiner
Mitte einen Versammlungsleiter.
- Die Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen dürfen nur mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Für die Auflösung des Vereins
ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; diese
wiederum entscheiden mit drei Viertel Mehrheit. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so
entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Er muß dies tun, wenn eine außerordentliche
Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich, unter Angaben von Gründen, gewünscht wird. Auch hier beträgt
die Ladungsfrist einen Monat.
- Das Sitzungsprotokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und
vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist
den stimmberechtigten Mitglieder spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen.
Zu 2. Der Vorstand
- Die Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Hornmeister
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
Die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Wahl und Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren und zwar jeweils in den geraden
Kalenderjahren gewählt. Er bleint jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählt wird mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist
eine Wiederholung der Wahl notwendig.
- Die Aufgabe des Vorstandes
Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht andere Organe des Vereins
zuständig sind. Der Vorstand kann Fach- und Arbeitsausschüsse sowie
Sonderbeauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Die Einberufung der Vorstandssitzung
Der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und
leitet die Sitzung.
- Die Aufgabe des Hornmeisters
Der Hornmeister ist für die Pflege des musikalischen Brauchtums und die Ausbildung des
Vereins verantwortlich.
- Die Aufgabe des Kassenwarts
Der Kassenwart fertigt die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er
ist für die ordnungsgemäße Verbuchung der Geschäftsvorfälle
verantwortlich.
- Die Aufgabe des Schriftführers
Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle an, die auch vom Schriftführer
zu unterschreiben sind. Darüber hinaus erledigt er den Schriftwechsel des Vereins,
soweit dies nicht von anderen Befugten selbständig erledigt wird. Der
Schriftführer führt auch die Chronik des Vereins.
Zu 3. Die Fachausschüsse/ Sonderbeauftragte
Fachausschüsse beziehungsweise Sonderbeauftragte werden vom Vorstand eingesetzt und
sind diesem verantwortlich.
Zu 4. Die zwei Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Buchhaltung
und die Belege des Kassenwarts. Sie berichten über das Ergebnis in der
Mitgliederversammlung. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre
Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Verbleib der Vermögenswerte nach Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit sind die
nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte, nach
Rücksprache mit dem Finanzamt, einer Gruppe oder Organisation zu übergeben, die
eines der in § 2 genannten Ziele verfolgt und als gemeinnützig anerkannt ist.
Fußgönheim, 10. Juli 2003